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Die Berliner Regelung des § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, ist vom Bundesgerichtshof als verfassungsgemäß ...
Die Berliner Regelung des § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, ist vom Bundesgerichtshof als verfassungsgemäß bestätigt worden. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil hervor, das bereits am 23. Juni 2022 ergangen war (Az: V ZR 23/21). In dem Rechtsstreit wollte ein Hauseigentüm
Artikel von Dominik Heuel