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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Umlagefähigkeit einer neuen Wärmelieferung auf Mietende eingeschränkt − und zwar nach einer Umstellung von Einzelöfen auf zentrale Wärmelieferung.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Umlage von Wärmelieferungskosten auf Wohnungsmietende nach einer Umstellung von Einzelheizungen auf zentrale Wärmelieferung eingeschränkt. Nach einem Urteil vom 20. Mai 2026 greift Paragraf 556c BGB nicht, wenn Mieterinnen und Mieter
Artikel von Heidi Roider