Die Gaspipeline-Betreiber Nord Stream AG und die Nord Stream 2 AG haben sich vor dem Europäischen Gericht auf ihre Klage gegen eine Unterwerfung des Ostsee-Leitungsnetzes unter die europäische Netzregulierung eine Absage eingehandelt. Die Gazprom-Tochter Nord Stream 2 AG hatte geltend gemacht, die neuen Verpflichtungen führten dazu, dass sie als Gesellschaft die "gesamte Gasfernleitung 'Nord Stream 2' veräußern oder ihre organisatorische und unternehmerische Struktur völlig umstellen müsste", was die Finanzierung der Leitungen, an der auch europäische Unternehmen beteiligt seien, "von Grund auf unterminieren" würde. Erst vor wenigen Tagen hatte die Bundesnetzagentur einen Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, das Projekt in deutschen Hoheitsgewässern von dem EU-Rechtsregime auszunehmen.
Die EU-Richter stützen sich vor allem darauf, dass die Nord Stream-Gesellschaften von der Änderungsrichtlinie nicht unmittelbar betroffen seien. Leitungs-Betreiber würden erst durch die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Umsetzungs-Maßnahmen der EU-Richtlinie unterworfen. Dabei könnten die nationalen Regulierungsbehörden Ausnahmen gewähren. Eine solche könne Nord Stream 2 - mit Blick auf das ins Feld geführte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - bei der deutschen Regulierungsbehörde beantragen und bei Ablehnung gegen die Entscheidung der Behörde vor einem deutschen Gericht vorgehen. Das könne mit Blick auf eine mögliche Ungültigkeit die Änderungsrichtlinie dem Europäische Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen.
Während die in der Schweiz sitzende Nord Stream AG, die zu 51 Prozent der russischen PJSC Gazprom gehört, die Ostsee-Gasleitung Nord Stream 1 im Jahr 2012 fertiggestellt hatte, baut und betreibt die ebenfalls Schweizer 100 Prozent-Gazprom-Tochter Nord Stream 2 AG die Gasfernleitung „Nord Stream 2“. Im Januar 2017 hatten die Betonierungsarbeiten für Nord Stream 2 begonnen und am 17. April 2019 wurde die Änderung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie (2009/73) beschlossen, die am 23. Mai 2019 in Kraft trat und von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Februar 2020 in nationales Recht umzusetzen war. Ab dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie unterliegen Nord Stream und die Nord Stream 2 mit dem Teil ihrer Leitungen, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Küstenmeer des Mitgliedstaats liegt, dem EU-Gasrechtsregime bzw. den nationalen Umsetzungs-Vorschriften. Vor allem sind sie dadurch zur Entflechtung sowie zur Schaffung eines nichtdiskriminierenden Zugangs Dritter verpflichtet.
Nord Stream scheitert vor EU-Gericht mit Klage gegen Binnenmarkt-Regeln
https://www.eid-aktuell.de/nachrichten/netze-speicher/detail/news/nord-stream-scheitert-vor-eu-gericht-mit-klage-gegen-binnenmarkt-regeln.html
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